| Samstag, 22. November 2008 |
Management
Keine Verjährung des Anspruchs auf Beitragserstattung Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung, dass zwar der Beitragerstattungsanspruch nach vier Jahren verjähre, jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken.
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