Samstag, 22. November 2008
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Keine Verjährung des Anspruchs auf Beitragserstattung

13.02.2006 Quelle: Institut zur Regulierung der Sozialversicherung   

So wurden ihm die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung rückwirkend für vier Jahre bis zum Jahr 1998 erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung. Zuvor hatte das Sozialgericht Speyer den beklagten Sozialversicherungsträger verurteilt, alle Beiträge zurückzuzahlen.

Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung, dass zwar der Beitragerstattungsanspruch nach vier Jahren verjähre, jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken.

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