Freitag, 22. August 2008
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Mindestmengen für Knie-TEP sind aus verfügbaren Routinedaten nicht ableitbar

06.02.2006 Quelle: IQWiG-   


Zum Hintergrund

Mindestmengen wurden in Deutschland erstmalig mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (§137 SGB V) eingeführt. Ärzte und Krankenhäuser dürfen bestimmte Eingriffe nur noch dann vornehmen, wenn sie dies mit einer bestimmten Häufigkeit tun. Die Partner der Selbstverwaltung hatten sich 2003 darauf verständigt, ab 2004 für fünf Indikationen Mindestmengen zu definieren (Leber-, Nieren- und Stammzelltransplantation sowie komplexe Eingriffe an Speiseröhre und Bauchspeicheldrüse).

Im September 2004 nahm der G-BA auch koronarchirurgische Eingriffe und Knie-TEP in den so genannten Katalog planbarer Leistungen auf, machte aber noch keine konkreten Zahlenangaben. Den Auftrag an das IQWiG, Mindestmengen für Knie-TEP zu ermitteln, hatte der G-BA am 22.12.2004 erteilt und am 9.6.2005 neu formuliert. Bereits am 16.8.2005 hat der G-BA in seiner für die Krankenhausbehandlung zuständigen Besetzung eine verbindliche Mindestmenge von 50 Knie-TEP-Eingriffen pro Krankenhaus und Jahr festgelegt. Die Regelung trat zum 1.1.2006 in Kraft. Der Auftrag an das IQWiG blieb von der Entscheidung unberührt.

Anfang Dezember 2005 gab der G-BA ein auf zwei Jahre angelegtes und mit 180.000 Euro ausgestattetes
Forschungsprojekt in Auftrag, bei dem die Auswirkungen der beschlossenen Mindestmengen auf die Behandlungsqualität und auf die Krankenhauslandschaft untersucht werden sollen.

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