| Samstag, 22. November 2008 |
Management
EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht in allen Branchen
Diese Richtlinie gilt generell für jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeführt wird. Ausgenommen davon sind beispielsweise das Gesundheitswesen, die Sozialversicherung und öffentliche Dienstleistungen wie Transport und Wasserversorgung.
Die Richtlinie gilt ebenfalls nicht für das Rundfunk- und Bankwesen und Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Notaren. Auch soziale Dienste wie Kinderbetreuung oder Pflege von alten oder behinderten Menschen sind von den Regelungen ausgenommen.
Die Richtlinie soll den freien Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt
Schutz vor Lohndumping
Mit der Richtlinie sollen Barrieren für Dienstleistungsanbieter in der Europäischen Union abgebaut werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Europäischen Kommission strich das Europäische Parlament das sogenannte Herkunftslandprinzip. Dies besagte, dass ein Dienstleister bei Ausführung von Aufträgen im EU-Ausland den Regeln seines Heimatlandes unterworfen wäre. Kritiker, unter ihnen auch die Bundesregierung, befürchteten dadurch eine grenzüberschreitende Aushöhlung der Lohn-, Sozial-, Sicherheits- und Umweltstandards.
In dem nun verabschiedeten Kompromiss wurde festgelegt, dass sich Dienstleistungsanbieter an alle Bestimmungen des Arbeits-, Tarif- und sonstigen Sozialrechts des Landes halten müssen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten. Außerdem können den Dienstleistern aus Gründen der öffentlichen oder sozialen Sicherheit bestimmte Anforderungen vom Zielland auferlegt werden bzw. ihnen der Zugang verwehrt werden.
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