| Freitag, 21. November 2008 |
Management
Regelung zur Einschränkung der Werbung für Schönheitsperationen in Kraft getreten Die mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) – Novelle beschlossenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zur Einbeziehung von Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG treten am 1. April 2006 in Kraft. Die Betroffenen hatten somit mehr als sechs Monate Zeit, sich auf die strengeren Vorschriften einzustellen.
Mit der in Kraft getretenen Änderung wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt. Schönheitschirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind – wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können.
Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u.a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können, beispielsweise die Darstellung von Vorher- und Nachher-Bildern. Die Werbung für Schönheitsoperationen außerhalb von Fachmedien muss ab sofort auch von diesen suggestiven Werbemethoden freigehalten werden.
Die Werbebeschränkungen leisten einen Beitrag zur kritischen Diskussion um den Schönheitswahn. Sie sollen insbesondere auch junge Menschen vor einem unbekümmerten Umgang mit Schönheitsoperationen schützen.
Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro). Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).
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