Sonntag, 20. Juli 2008
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Akupunktur wird Leistung der gesetzlichen Krankenkassen

03.07.2006 Quelle: BMG   

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die am 18. April 2006 beschlossene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Akupunktur nicht beanstandet. Damit kann die Akupunktur bei chronischen Rücken- und Knieschmerzen erstmalig als Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Ärztinnen und Ärzte, die die Akupunktur erbringen und abrechnen wollen, müssen neben einer Zusatz-Weiterbildung in Akupunktur auch Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und in der Schmerztherapie nachweisen. Hierdurch soll nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses gewährleistet werden, dass die Akupunktur nicht als isolierte Behandlungsmaßnahme angewandt wird, sondern nur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts eingesetzt wird. Damit eine ausreichende Akupunkturbehandlung der Versicherten nach Inkrafttreten der Richtlinie in jedem Fall gewährleistet bleibt, hat das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, den betroffenen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Übergangsfrist für den Erwerb der neuen Qualifikationsvoraussetzungen einzuräumen.

Hinsichtlich der nicht erfolgten Anerkennung der Akupunktur bei chronischen Kopfschmerzen hat das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, näher zu prüfen, inwiefern eine Akupunkturbehandlung als so genannte Second-Line-Behandlung der Migräne und des chronischen Spannungskopfschmerzes bei Versagen oder Gegenanzeigen gegenüber der medikamentösen Standardbehandlung möglich ist.

Bislang bezahlten die gesetzlichen Krankenkassen eine Akupunkturbehandlung nur im Rahmen von Modellvorhaben bei chronischen Rücken, Knie- oder Kopfschmerzen (Migräne oder Spannungskopfschmerz). Der Gemeinsame Bundsausschuss hat die Ergebnisse dieser Modellvorhaben bewertet und auf dieser Grundlage entschieden, die Akupunkturbehandlung bei chronischen Rücken- und Knieschmerzen als Regelleistung anzuerkennen.

Die Richtlinie tritt nach Veröffentlichung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Bundesanzeiger in Kraft.



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