Freitag, 22. August 2008
 Home arrow Gesundheitspolitik arrow Nationaler Ethikrat legt Stellungnahme zum Thema Sterbebegleitung vor

Nationaler Ethikrat legt Stellungnahme zum Thema Sterbebegleitung vor

14.07.2006 Quelle: Nationaler Ethikrat   
Zum Sterbenlassen gehört, dass jeder Patient das Recht hat, eine medizinische Maßnahme abzulehnen, auch dann, wenn diese Maßnahme sein Leben verlängern könnte. Gleiches gilt, wenn der Betroffene zu einer Erklärung außer Stande ist, seine Ablehnung aber hinreichend sicher aus einer Patientenverfügung oder sonstigen verlässlichen Anhaltspunkten zu entnehmen ist. Sofern es keine sicheren Erkenntnisse über den Willen des Patienten gibt oder ein solcher nicht gebildet werden konnte, sollte für strafrechtliche und berufsrechtliche Sanktionen kein Raum sein, wenn eine medizinische Behandlung unter Abwägung ihrer Aussichten auf Erfolg, des Leidenszustandes des Patienten und seiner voraussichtlichen Lebenserwartung nicht mehr angezeigt ist und sie deshalb unterlassen, begrenzt oder beendet wird. In Zweifelsfällen hat die Erhaltung des Lebens Vorrang.

Was Suizid, Suizidintervention und Beihilfe zum Suizid betrifft, sollten Rechtsordnung und gesellschaftliche Praxis weiterhin darauf ausgerichtet sein, Menschen, auch wenn sie schwer krank sind, von dem Wunsch, sich selbst das Leben zu nehmen, abzubringen und ihnen eine Perspektive für ihr Leben zu eröffnen. Bestehen bei einem Suizidversuch eines schwer kranken Menschen klare Anhaltspunkte, dass der Versuch aufgrund eines ernsthaft bedachten Entschlusses erfolgt und dass der Betroffene jegliche Rettungsmaßnahme ablehnt, so sollen nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen Ethikrates Personen, die beispielsweise als Ärzte oder Angehörige eine besondere Einstandspflicht für den Suizidenten haben, von einer Intervention absehen dürfen, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen. Einige Mitglieder des Nationalen Ethikrates halten es für erforderlich, diese Möglichkeit auf Situationen zu beschränken, in denen die schwere Krankheit absehbar zum baldigen Tod führen wird.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der ärztlichen Beihilfe zum Suizid und der organisierten Beihilfe zum Suizid bestehen im Nationalen Ethikrat zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Einmütig spricht sich der Nationale Ethikrat für ein strafbewehrtes Verbot einer gewinnorientiert betriebenen Beihilfe zum Suizid aus.

Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) sollte beibehalten werden.

Die Stellungnahme Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende kann auf der Website des Nationalen Ethikrates eingesehen werden unter http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html.

Tag it:
Delicious
Furl it!
Spurl
NewsVine
Reddit
YahooMyWeb
Digg
blogmarks
Simpy


Ähnliche Beiträge
Neuere Beiträge
Ältere Beiträge
<< zurück                    weiter >>



Drucken
 
Leser Bewertung:  
SchlechtSehr Gut 

Anbieter Gesundheitspolitik

Anbieter im Branchenverzeichnis finden:
 
Medikamenten-Suche

Newsletter abonnieren

Newsletter abonnieren Die neuesten Artikel zur Gesundheitswirtschaft 14-tägig per E-Mail kostenlos abonnieren!
 
 

Kostenlos eCards versenden

 

Werbung

wertvolle Informationen zur Privathaftpflicht
Umfangreiche Informationen und Onlinevergleiche zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie der Krankenzusatzversicherung
Generated in 0.89905 Seconds