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Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine öffentliche Anhörung über den europäischen Gesundheitssektor einzuleiten. Damit soll geklärt werden, wie die Gesundheitsversorgung im gemeinsamen Binnenmarkt sichergestellt und die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen der 25 EU-Mitgliedstaaten gefördert werden kann.
Hintergrund ist eine Mitteilung von EU-Gesundheitskommissar Markos Kyprianou, die einen EU-Rechtsrahmen für eine sichere, qualitativ hochwertige und effiziente Gesundheitsversorgung skizzieren soll.
EU-Kommissar Kyprianou hob dazu hervor, dass laut Europäischem Gerichtshof und Gemeinschaftsrecht, jeder Patient einen Anspruch auf grenzüberschreitende gesundheitliche Versorgung hat. „Es ist jedoch nach wie vor nicht ganz klar, was das in der Praxis bedeutet. Es bedarf eines klaren praktischen Rahmens, der es den Patienten sowie den Dienstleistungserbringern, Leistungsträgern und Verwaltungsverantwortlichen im Gesundheitswesen ermöglicht, von einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu profitieren, wenn diese die beste Lösung darstellt.“
Auf der Grundlage der Anhörungsergebnisse wird die EU-Kommission gegebenenfalls im Jahre 2007 Vorschläge vorlegen.
Bereits 1998 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Fragen des freien Verkehrs der Gesundheitsdienstleistungen und insbesondere der „Patientenmobilität“ erörtert. Er machte deutlich, dass die Gesundheitsdienstleistungen den Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr unterliegen. Maßnahmen, die die Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, stellen somit ein Hindernis des freien Dienstleistungsverkehrs dar. 2003 wurde die EU-Kommission damit beauftragt Wege zu suchen, wie die Rechtssicherheit im Anschluss an die Entscheidungen des EuGH zum Recht der Patienten auf Inanspruchnahme medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat verbessert werden könnte. Der Vorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt, den die EU-Kommission Anfang 2004 vorlegte, enthielt deshalb Bestimmungen, mit denen die Entscheidungen des EuGH durch Anwendung des Freizügigkeitsprinzip auf die Gesundheitsdienstleistungen kodifiziert wurden. Dieser Ansatz wurde jedoch vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht akzeptiert.
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