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Zimtgebäck ist nach Presseberichten in die Diskussion geraten, obwohl Zimt in Europa seit dem 15. Jahrhundert verwendet wird und in jedem Haushalt im Gewürzregal steht. Zimt enthält als natürlichen Bestandteil Cumarin, dessen gesundheitliche Bewertung derzeit zwar diskutiert wird, [...]
[...] dessen abschließende Bewertung auf europäischer Ebene aber noch aussteht. Nach einer Bewertung der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA berechtigen neueste Studien sogar zu einer Aufhebung des bestehenden Grenzwertes für Cumarin in der EU-Aromenrichtlinie von 2 mg/kg. Daher soll der Grenzwert im Entwurf der neuen europäischen Aromenverordnung aufgehoben werden. Auch die amerikanische Lebensmittelbehörde FDA beurteilt Zimt als sicher (GRAS-Status).
Anders in Deutschland. Hier ist ein Streit darüber ausgebrochen, ob der Cumarin-Grenzwert der Aromenverordnung auf Zimtgebäck anwendbar ist. Hierzu Klaus Reingen, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI): "Für Zimtpulver, wie es auch im Haushalt verwendet wird, gibt es überhaupt keinen Grenzwert. Bei Zimtgebäck, in dem Zimtpulver nur als Backzutat mit etwa 0,5 % eingesetzt wird, soll dagegen der extrem niedrige Grenzwert der Aromenverordnung Anwendung finden. Dies ist widersprüchlich, zumal Zimtgebäck nur saisonal verzehrt wird. Somit ist die Verzehrsmenge so gering, dass es für den normalen Verbraucher völlig unbedenklich ist."
Auch der Experte für Bio- und Lebensmittelchemie Professor Dr. Dr. Hans Steinhart von der Universität Hamburg hält die Aufregung um Cumarin in Zimtgebäck für übertrieben und unverhältnismäßig: "Zimt wird weltweit als Gewürz seit Jahrhunderten im Haushalt sowie bei der handwerklichen und industriellen Herstellung verwendet. Es enthält als natürlichen Inhaltsstoff Cumarin, dessen gesundheitliche Wirkung wieder aktuell diskutiert wird. Es ist aber unverständlich, dass aus diesem Grund Zimtgebäck mit traditionell üblichen, geringen Gehalten an Zimtpulver aus dem Verkehr gezogen werden soll, während Zimtpulver als solches weiterhin verkauft werden darf."
Mehrere Rechtsgutachten kommen zu dem Schluss, dass die Aromenverordnung nicht für Zimtgebäck gilt. Diese Gutachten besagen, dass Zimtgebäck unter allen rechtlichen Aspekten sicher und verkehrsfähig ist. Dies ist beispielsweise auch die amtliche Rechtsauffassung in Großbritannien. In keinem anderen EU-Mitgliedstaat haben die Zimtgebäckhersteller derartige Probleme mit den Lebensmittelbehörden.
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