| Donnerstag, 04. Dezember 2008 |
Das Gesundheitsbewusstsein der Verbraucher nimmt zu. Immer mehr Lebensmittelhersteller werben daher mit Angaben wie „fettarm“, „ballaststoffreich“ oder „stärkt die Abwehrkräfte“. In der Regel nehmen Verbraucher diese Produkte auch als nahrhafter und gesünder wahr. Die Angaben sind aber nicht immer wahrheitsgemäß oder wissenschaftlich belegbar. Das EU-Recht sorgt hier für mehr Transparenz.
Die europäische Regelung verbietet in Zukunft irreführende Werbung mit Ernährungs- und Gesundheitsangaben zu Lebensmitteln. Das betrifft unter anderem vage Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden oder zu psychische bzw. psychologischen Effekten. Auch Hinweise auf positive Wirkungen für Figur oder Gewicht sowie befürwortende Aussagen von Ärzten oder anderen Gesundheitsexperten sind nicht erlaubt. Das Verbot von nährwertbezogenen Angaben soll außerdem für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent gelten. Hinweise auf einen reduzierten Alkohol- oder Kaloriengehalt sind davon ausgenommen.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) überprüft wurden. Für medizinisch fundierte und damit zulässige Angaben, wie z.B. die positive Wirkung von Kalzium auf die Knochenentwicklung, erstellt die EU-Kommission eine Positivliste.
Hinweise zum Nährwert der Lebensmittel müssen die Vorgaben der so genanten Nährwertprofile erfüllen, die die EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten erstellt. So muss ein Produkt mindestens sechs Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm enthalten, um mit seinem hohen Ballaststoffgehalt werben zu dürfen. Eine nährwertspezifische Angabe ist auch nur dann zulässig, wenn maximal ein Nährwert eines Lebensmittels, etwa Zucker, die Höchstgrenze übersteigt. Der hohe Gehalt des Nährstoffes muss dann allerdings in gleichwertiger Darstellung und ebenso deutlich unmittelbar neben dem Hinweis auf dem Etikett vermerkt sein.
Voraussichtlich wird der Rat die Regelung bis zum Herbst 2006 formal erlassen.Gegenwärtig verwendete nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen danach übergangsweise zwei bzw. drei Jahre weiterbenutzt werden.
Den Vorschlag KOM (2003) 424 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel finden Sie hier
Eine Zusammenfassung der vom Verordnungsvorschlag vorgesehenen Vorschriften erhalten Sie hier
Zu Mythen und Missverständnisse über den Verfassungsvorschlag gelangen sie hier
Fragen und Antworten zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (auf Englisch) können Sie hier lesen
Eine Aufzählung nährwertbezogener Angaben und der Bedingungen für ihre Verwendung erhalten Sie hier
Ein Diskussionspapier zu Fragen der Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz: