Änderung des Vertragsarztrechts
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30.10.2006
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze in 2./3. Lesung beschlossen. Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Mit dem heutigen Beschluss lösen wir den Arztberuf von alten Standesfesseln und machen ihn attraktiver.
Die neuen Regelungen im Vertragsarztrecht bieten den Ärzten viele Gestaltungsmöglichkeiten und erfüllen damit viele ihrer Forderungen. So kann jeder Arzt und jede Ärztin frei wählen, ob er oder sie im Krankenhaus, in der niedergelassenen Praxis arbeitet oder über eine Teilzulassung beides macht, also sowohl im stationären als auch im niedergelassenen Bereich tätig ist. Nun gilt es, im Rahmen der anstehenden Gesundheitsreform auch das ärztliche Vergütungssystem auf eine neue Grundlage zu stellen und damit eine leistungsgerechte Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte zu realisieren."
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Das Gesetz, das entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umsetzt, sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
- ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung), und damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt,
- Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
- die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
- die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
- die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend - erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
- örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern - auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend - zulässt.
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