Donnerstag, 04. Dezember 2008
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EU: Gesundheit kennt keine Grenzen

08.01.2007 Quelle: Bundesregierung   

Die Gesundheitspolitik liegt in der Europäischen Union (EU) traditionell in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten. Seit dem Vertrag von Maastricht (1992) und insbesondere seit dem Amsterdamer Vertrag (in Kraft seit 1999) besteht eine Gemeinschaftskompetenz der Europäischen Union für Gesundheit.

Auch dies mindert allerdings nicht die nationale Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer nationalen Gesundheitssysteme und die medizinische Versorgung. Die Maßnahmen der Gemeinschaft sind in erster Linie Ergänzungen zur Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten. Sie fördern und unterstützen deren Zusammenarbeit.

Die Erfordernisse der Erweiterung des Binnenmarkts und die sich daraus ergebende Mobilität der Patienten hat - wie auch der rasant wachsende Strom der Touristen - frühzeitig zu europäischen Lösungen für den Schutz der EU-Bürger im Krankheitsfall und zu Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in allen EU-Mitgliedstaaten geführt.

Die Verordnung für (EWG) Nr. 1408/71

Diese Verordnung gibt gesetzlich Versicherten, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, insbesondere Touristen, einen Anspruch auf diejenigen medizinischen Behandlungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung der EU und der neuen Anforderungen der Dienstleistungsfreiheit auch im Bereich der Gesundheitsversorgung wird die VO 1408/71 umfassend reformiert.

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