Sonntag, 12. Oktober 2008
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Wer entscheidet im schweren Krankheits- und Pflegefall?

02.02.2007 Quelle: anwalt-de   

Foto: photocase.comKaum jemand von uns beschäftigt sich gern mit dem Gedanken an die eigene Notfallsituation oder gar die eigene Sterblichkeit. Wo viele noch an die Regelung des Nachlasses denken und ein Testament verfassen, fehlt es an Bestimmungen für den schweren Krankheits- und Pflegefall.

Wer entscheidet dann, was mit dem Patienten geschieht? Wer kümmert sich um die Regelung von Vermögens-, Renten- und Sozialangelegenheiten? Die Redaktion von anwalt.de gibt Tipps, was man selbst schon tun kann, damit im entscheidenden Fall die eigenen Wünsche wirklich berücksichtigt werden.

Ohne Regelung entscheidet das Vormundschaftsgericht Entgegen einer verbreiteten Ansicht sind der Ehepartner oder die nächsten Angehörigen eines solchen hilflosen Patienten gerade nicht automatisch berechtigt, ihn rechtlich zu vertreten. Der Gesetzgeber hat sich gegen diese ursprünglich angedachte Lösung entschieden, da sie im Einzelfall dem Willen des Betroffenen widersprechen kann, etwa aufgrund familiärer Zerwürfnisse.

Zuständig ist somit das Vormundschaftsgericht als spezielle Abteilung des Amtsgerichts. Wird es, etwa vom behandelnden Arzt, über den Betreuungsfall informiert, bestellt es für den Betroffenen einen Betreuer. Oft ist dies eine angehörige oder nahe stehende Person, ebenso kann aber auch ein fremder Dritter benannt werden, wie etwa Rechtsanwälte oder andere von Berufs wegen geeignete Personen. Um zu vermeiden, dass das eigene Schicksal nicht in die Hände eines zwar geeigneten aber fremden Betreuers gelegt wird, der den Patienten nicht persönlich kennt, kann man im Vorfeld konkrete Regelungen treffen.

Betreuungsverfügung – wer soll Betreuer sein Die einfachste Form bietet die so genannte Betreuungsverfügung. In ihr lässt sich festhalten, wen das Gericht im Betreuungsfall als Betreuer bestellen soll. Das Gericht hat sich auch an diesen Wunsch zu halten, soweit es nicht dem Wohl des Patienten widerspricht. Ebenso kann man einen Ersatzbetreuer benennen oder bestimmte Personen ausdrücklich ausschließen. Die Verfügung sollte zu Beweiszwecken schriftlich abgefasst werden und im Notfall gut zu finden sein (z.B. Hinweiszettel stets bei sich führen). Daneben gibt es die Möglichkeit, gegen geringe Gebühr das Dokument bei der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, in Bayern zudem auch direkt beim Vormundschaftsgericht.

Weiter: 

  • Patientenverfügung – was darf der Arzt
  • Vorsorgevollmacht – die umfassendste Regelungsmöglichkeit
  • Welche Form ist für mich die richtige?



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