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Seite 2 von 2 Patientenverfügung – was darf der Arzt
Manchmal ungenau als Patiententestament bezeichnet, stellt sie eine grundsätzliche Handlungsanweisung an den behandelnden Arzt dar und regelt lediglich den Gesundheitsbereich. Sie sollte konkrete Situationen beschreiben, für die der Patient bestimmte medizinische Behandlungen wünscht oder ablehnt. So etwa hinsichtlich einer eventuell lebensverkürzenden Schmerztherapie oder dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei unwiederbringlicher, dauerhafter Hirnschädigung oder Demenz mit Bewusstseinsverlust (passive Sterbehilfe). Hierher gehören auch die Zustimmung oder eventuelle Ablehnung zu Organspende oder Obduktion nach dem Tod. Der Patientenwille hat stets oberste Priorität, d.h. der Arzt ist strikt an die Anweisungen gebunden, anderenfalls macht er sich einer Körperverletzung strafbar.
Ergänzend kann man eine Vertrauensperson benennen, die zu den Maßnahmen befragt werden soll, um den Patientenwillen näher zu bestimmen. Ist der Wille des Patienten nicht konkret genug geäußert oder bleibt er unklar, ist wiederum das Vormundschaftsgericht zuständig.
Vorsorgevollmacht – die umfassendste Regelungsmöglichkeit
Mit der Vorsorgevollmacht lassen sich sämtliche individuellen Vorkehrungen treffen, sowohl in Vermögensangelegenheiten als auch im Bereich der Gesundheitssorge. Grundsätzlich liegen bei einer Vollmachtserteilung zwei Rechtsgeschäfte vor. Zum einen die Vollmachtserteilung selbst, durch die der Bevollmächtigte mit sämtlichen in ihr bezeichneten Vertretungsrechten ausgestattet wird.
Verknüpft wird die Vollmacht zum anderen mit einem Auftrag des Vollmachtgebers, der im Innenverhältnis bestimmt, wann die Vollmacht eingesetzt werden darf. Diese interne Regelung ist von großer Bedeutung, da die Vollmacht aus Wirksamkeitsgründen bedingungslos erteilt werden sollte und daher sofortige Wirkung entfaltet. Eine Vollmacht sollte daher nur an eine absolut vertrauenswürdige Person erteilt werden, um das Risiko des Missbrauchs zu minimieren.
Inhaltlich ist der Verfügende völlig frei und kann die Vollmachtserteilung seinen individuellen Bedürfnissen anpassen. Vollmachten sind für Teilbereiche ebenso möglich wie „Generalvollmachten“. „Generalvollmachten“ sind auch ohne detaillierte Vollmachtsbeschreibungen möglich. Doch mangels konkreter Bestimmungen bleibt es dann im Fall gefährlicher Gesundheitseingriffe beim Zustimmungsvorbehalt des Gerichtes. Der Bevollmächtigte bedarf für derartige Entscheidungsmacht einer ausdrücklichen Erklärung im Rahmen der Vollmacht.
Wird die Vollmacht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche (z.B. Vermögensangelegenheiten) beschränkt, lässt sie sich mit einer Betreuungsverfügung (für die Gesundheitssorge) oder zumindest einer Patientenverfügung ergänzen. Wer beispielsweise nur eine Vermögensvollmacht erteilen möchte, in Gesundheitsangelegenheit aber noch unentschieden ist, sollte die Vollmacht um eine Patientenverfügung ergänzen. Wer hingegen eine Vertrauensperson hat, aber eine Vollmacht in Gesundheitsfragen zu weitgehend findet, der kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zugunsten dieser Person einfügen.
Formvorschriften gibt es für die Vollmachtserteilung grundsätzlich nicht, sie sollte jedoch zur Beweiserleichterung schriftlich und nicht nur mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Soll der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten auch über Immobilien verfügen oder Entscheidungen für das Handelsgewerbe des Patienten treffen können, bedarf die Vollmacht zudem der notariellen Beurkundung. Bedenken sollte man ferner, dass Banken fremde Vollmachten oft nicht anerkennen und dementsprechend dieses Risiko durch Verwendung der jeweiligen Bankformulare oder die notarielle Beurkundung ausschließen. Um im Einzelfall folgenschwere Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich der Gang zum Rechtsanwalt, der vertraulich und kompetent beraten kann.
Welche Form ist für mich die richtige?
Welche Regelungsform für Ihren individuellen Fall geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Grundsätzlich risikoarm ist die Betreuungsverfügung, da sie vor dem Betreuungsfall keinerlei Wirkung entfaltet und sich das Gericht an die Anordnungen zunächst zu halten hat - sicher gewährleistet ist dies jedoch nicht. Die Patientenverfügung kann für sich alleine stehen oder jeweils mit der Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht gekoppelt werden.
Jeder, der sich über seine Vorstellungen und Wünsche zum eigenen Notfall und Sterbeprozess im Klaren ist, sollte sie verfassen und einen Hinweiszettel, wo sie zu finden ist, bei sich tragen. Die Vorsorgevollmacht ist insbesondere in Form der Generalvollmacht schließlich die weitreichendste Möglichkeit, die am besten gewährleistet, dass der tatsächliche Wille des Patienten verwirklicht wird. Ihr Risiko besteht allerdings darin, dass sie bereits unmittelbar rechtswirksam wird und somit missbraucht werden kann.
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