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Welche Berufe sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig? Welche gesetzlichen Regelungen greifen und in welcher Höhe werden Beiträge fällig? Diese Fragen beantwortet Frau Judith Richwien
Inhaberin des Unternehmens "Das Personalbüro" in diesem Artikel. [...]
Wenn man sich für eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in den unten aufgeführten Berufsgruppen entscheidet, ist man versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Bezieht der Selbständige einen Existenzgründungszuschuss, bleibt die Versicherungspflicht auch nach Ende des Bezuges bestehen. Die Selbständigen müssen dann die Kosten für die Rentenversicherung allein aus ihrem Gewinn tragen.
Folgende Berufe sind laut Gesetz (SGB VI, § 2, Nr.1 , 2, 9, ) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung:
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Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, die selbständig tätig sind und keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen z.B. Masseure, Ergotherapeuten, Arbeitstherapeuten, Physiotherapeuten selbständige Krankenschwestern und Krankenpfleger
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Hebammen und Entbindungshelfer
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Selbständige mit einem einzigen Auftraggeber, oder die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und die keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies gilt, wenn der Selbständige ausschließlich für ein Auftraggeber tätig ist und mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus dieser Tätigkeit bezieht. Projektbezogene Tätigkeiten für eine bestimmte Zeit sind hiervon jedoch ausgeschlossen.
Versicherungsfreiheit für alle die hierauf geführten selbständigen Berufsgruppen besteht, wenn
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entweder der Gewinn im Jahresdurchschnitt unter 400 € monatlich liegt.
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oder die Selbständigen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der ein monatliches Entgelt über 400,- Euro bezieht. Zu den sozialbversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gehören auch Auszubildende und Teilzeitmitarbeiter, die mehr als 400 € im Monat verdienen. Mini-Jobber mit einem monatlichen Entgelt bis 400,--Euro gehören nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.
Die monatliche Beiträge und Höchstbeitrag für 2004
Sind Selbständige aufgrund ihrer Zugehörigkeit der o.g. Berufe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Höhe der monatlichen Beiträge wählbar:
a) In der ersten 3 Kalenderjahren der Selbständigkeit
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der halbe Regelbeitrag (unabhängig von der Höhe des Gewinns) 235,46 €
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Nach 3 Jahren Selbständigkeit, muss der volle Regelbeitrag (unabhängig von der Höhe des Gewinns) gezahlt werden 470,93 €
b) Die Beitragszahlung nach Einkommen Gewinn / 12 x 19,5%
Ein Wechsel zwischen Regelbeitrag und Beitrag nach Einkommen ist jederzeit möglich
Der Beitrag nach Einkommen beträgt 19,5 % bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Daraus ergeben sich folgende Höchstbeträge für 2004:
1.004,25 € bei einer Bemessungsgrenze von 5.150 € in den alten Bundesländern
827,75 € bei einer Bemessungsgrenze von 4.350 € in den neuen Bundesländern
Weitere Informationen:
E-Mail: Judith.Richwien@daspersonalbuero.com
Internet: www.daspersonalbuero.com
Ruf: 0711/90 74 56 11
Fax: 0711/90 74 56 12
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