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Gesetzlich versicherte Patienten, die an primär sklerosierender
Cholangitis und an Morbus Wilson leiden, können künftig eine
interdisziplinäre ambulante Behandlung dieser seltenen und
schwerwiegenden Erkrankungen in bestimmten Krankenhäusern in Anspruch
nehmen.
Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) mit entsprechenden Beschlüssen geschaffen. Geregelt wurden die
Konkretisierungen der jeweiligen Erkrankungen und Behandlungsverläufe
sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen. Darüber
hinaus wurden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Patienten mit
den genannten Erkrankungen zu einer ambulanten Behandlung in ein
entsprechendes Krankenhaus überwiesen werden können.
Mit primär
sklerosierender Cholangitis (PSC) wird ein seltenes Krankheitsbild
beschrieben, das mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 20 000 auftritt
und mit einer entzündlichen Verhärtung vor allem der Gallengangswege
einhergeht, die zu schwersten Folgeerkrankungen bis hin zum
Gallengangskrebs führen kann. Als Morbus Wilson wird eine krankhafte
Einlagerung von Kupfer vor allem in Leber und Gehirn bezeichnet, die
unbehandelt tödlich verläuft. Die Krankheitswahrscheinlichkeit liegt
bei 1 : 30 000.
Die Diagnose und individuelle Versorgung von
Patienten mit seltenen Krankheitsbildern erfordern von den behandelnden
Ärzten große Erfahrung und hohe Spezialisierung. Deshalb hat der G-BA
beschlossen, dass Krankenhäuser, die für die ambulante Behandlung von
Patienten mit bestimmten seltenen Erkrankungen zugelassen werden,
grundsätzlich zuvor in Form von bestimmten Mindestmengen an behandelten
Patienten ihre Kompetenz auf dem jeweiligen Gebiet nachweisen müssen.
Die
Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur
Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine
Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht.
Seinem
gesetzlichen Auftrag nach § 116b SGB V entsprechend hat der G-BA die
Öffnung der Krankenhäuser für die ambulanter Behandlung spezieller
Erkrankungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand
der Richtlinie sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und
Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen und Erkrankungen
mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierter
Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. Im
August 2006 wurden die Diagnostik und Versorgung von Patienten zum
Katalog hinzugefügt, die am Marfan-Syndrom oder der Mukoviszidose
leiden. Im Januar 2007 hat der G-BA die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder Hämophilie
eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen können.
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