GKV-Versorgungsangebot in der häuslichen Krankenpflege ausgeweitet
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21.01.2008
Quelle: G-BA
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Pflegebedürftige Patientinnen und Patienten können künftig auch
außerhalb ihres Haushalts und ihrer Familie häusliche Krankenpflege an
weiteren geeigneten Orten als Leistung der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) beanspruchen. Das hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag entschieden.
Die
Regelung gilt insbesondere in Schulen, Kindergärten, betreuten
Wohnformen oder am Arbeitsplatz. Zudem haben Patientinnen und Patienten
mit einem sehr hohen Versorgungsbedarf in Pflegeeinrichtungen –
beispielsweise dauerbeatmete Menschen – künftig Anspruch auf
Kostenübernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die GKV und
zwar zusätzlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der
Beschluss des G-BA sieht weiterhin vor, dass Häusliche Krankenpflege
künftig auch durch den Krankenhausarzt im Anschluss an einen
Krankenhausaufenthalt verordnet werden kann. Bisher war die Verordnung
nur durch den niedergelassenen Vertragsarzt möglich.
Der
Anspruch auf Häusliche Krankenpflege für gesetzlich versicherte
Patientinnen und Patienten war mit der jüngsten Gesundheitsreform
(GKV-WSG) erweitert und der G-BA beauftragt worden, hierzu die
notwendigen Regelungen zu beschließen.
Die Entscheidung wird dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt
nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger
in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung werden in
Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/11/
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