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Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die an einer
Krebserkrankung leiden, können künftig eine interdisziplinäre ambulante
Behandlung in bestimmten Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die
Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einem entsprechenden Beschluss geschaffen.
Geregelt wurden die Konkretisierungen der Krebserkrankungen und
Behandlungsverläufe sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser, die die
ambulante Behandlung anbieten wollen, erfüllen müssen.
Nach
Herzkreislauferkrankungen sind Krebserkrankungen die zweithäufigste
Todesursache in Deutschland. Die häufigsten bösartigen Tumore sind die
der Lunge, der weiblichen Brust, des Dickdarmes, der Harnblase und der
Prostata.
Seinem gesetzlichen Auftrag
entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung
der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen
in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die
Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der
seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der
Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung werden in Kürze auf
folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/594/
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