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Der Bundesgerichtshof hat gestern die Rechtsbeschwerden der
Rhön-Klinikum AG und des Landkreises Rhön-Grabfeld gegen einen
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG
Düsseldorf hatte am 11. April 2007 einen Beschluss des
Bundeskartellamts bestätigt, der es der Rhön-Klinikum AG [...]
[...] untersagt
hatte, vom Landkreis Rhön-Grabfeld die Kreiskrankenhäuser in Bad
Neustadt und in Mellrichstadt zu erwerben. Das Bundeskartellamt hatte
in seiner Entscheidung vom 10. März 2005 festgestellt, dass die
Rhön-Klinikum AG in den räumlich betroffenen Märkten bereits über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese marktbeherrschende Stellung
wäre durch den Erwerb der Kreiskrankenhäuser noch verstärkt worden.
Damit ist die Entscheidung des Bundeskartellamts in letzter Instanz
bestätigt worden.
Die Begründung des Beschlusses des
Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor. Es ist aber klar, dass der
Bundesgerichtshof damit die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamts
bestätigt, wonach die Fusionskontrolle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auch im Bereich der Krankenhäuser volle
Anwendung findet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits
bestätigt, dass die Fusionskontrolle nicht durch Vorschriften des
Sozial- oder Krankenhausrechts ausgeschlossen wird. Auch bestehe kein
Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Gesundheitspolitik.
Kartellamtspräsident
Heitzer: „Der Qualitätswettbewerb zwischen den Krankenhäusern einer
Region ist ein Garant für die gute medizinische Versorgung der
Bevölkerung. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit seiner
Fusionskontrolle dient dem Schutz dieses Qualitätswettbewerbs. Es ist
erfreulich, dass die Praxis des Bundeskartellamtes die die besonderen
Bedingungen des Krankenhausmarkts immer berücksichtigt hat nunmehr
letztinstanzlich bestätigt wurde.“
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