Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom Kabinett beschlossen
|
|
|
|
29.01.2008
Quelle: BMG
|
|
Das
Bundeskabinett hat die einundzwanzigste Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (21. BtMÄndV) beschlossen.
Damit werden Änderungen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) vorgenommen. Bestimmte Stoffe werden neu in die Anlagen
aufgenommen, andere Stoffe zwischen den Anlagen umgestuft oder aus dem
Regelungsbereich des BtMG entlassen.
Ziel des BtMG ist, das Ausmaß an
Suchterkrankungen und Gesundheitsgefährdungen durch eine verminderte
Verfügbarkeit von Suchtmitteln zu verringern.
Neu unter das Betäubungsmittelgesetz unterstellt werden
gesundheitsgefährdende Drogen, wie Salvia divinorum (Zauber- oder
Aztekensalbei), Benzylpiperazin (BZP) und Oripavin. Salvia divinorum
(Zauber- oder Aztekensalbei) enthält einige der stärksten im
Pflanzenbereich vorhandenen psychoaktiven Substanzen (Diterpene). Der
Konsum kann zu schweren Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und
anderen gesundheitlichen Störungen führen. Benzylpiperazin (BZP) ist
eine synthetische Substanz, die wie Amphetamin und Methamphetamin das
zentrale Nervensystem stimuliert. Gemäß eines Risikobewertungsberichts
des wissenschaftlichen Beirats der Europäischen Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht sollte BZP wegen seiner aufputschenden
Eigen-schaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden
medizinischen Nutzens kontrolliert werden.
Oripavin wird aufgrund einer Empfehlung der Suchtstoffkommission
der Vereinten Nationen dem Betäubungsmittelrecht unterstellt, die für
die Bundesrepublik Deutsch-land völkerrechtlich bindend ist.
Im Übrigen werden mit der Verordnung die Anlagen I bis III des
Betäubungsmittel-gesetzes an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse angepasst. Ein Stoff (Modafinil) wird aus dem
Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen, weil das
Abhängigkeitspotential als gering eingeschätzt wird.
Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Diesen Beitrag diskutieren... (0 Beiträge)
|