| Samstag, 22. November 2008 |
Die Regierungsparteien haben sich auf Eckpunkte für ein Gendiagnostik-Gesetz verständigt. Demnach sollen Tests an Embryonen zur Geschlechtsbestimmung sowie Gentests auf Verlangen des Arbeitsgebers oder Versicherungen nicht möglich sein.
Ausnahmen soll es jedoch z.B. bei Lebensversicherungen mit sehr hohen Versicherungssummen geben, wie die Unions-Bundestagsfraktion am 27. März 2008 mitteilte. Eine zentrale Gendiagnostik-Kommission soll verbindliche Vorgaben für Gentests erarbeiten.
Gesetz soll Benachteiligungen verhindern
Bereits im Mai 2007 hat die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen Gendiagnostik-Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 16/3233) vorgelegt. Krankenkassen, Verbraucherzentralen und Gewerkschaften haben den Entwurf begrüßt. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Gen-Untersuchungen nicht zu Benachteiligungen im Arbeitsleben oder beim Abschluss von Versicherungen führen. Außerdem geht es um Qualitätsstandards und die Frage der Freiwilligkeit ("Recht auf Nichtwissen").
Medizinisch sinnvolle Innovationen für Versicherte
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen plädierten in einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags zum Grünen-Entwurf am 7. November 2007 dafür, die Gendiagnostik nur dann zu praktizieren, wenn dies für Patienten einen klinischen Nutzen habe. Auch im Bereich der Gendiagnostik sollten medizinisch sinnvolle Innovationen den Versicherten rasch zugänglich gemacht werden, erklärten die Kassenverbände. Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) legte ein umfassendes Verbot der Verwendung genetischer Untersuchungen vor und nach Abschluss von Versicherungsverträgen als Eingriff in die Vertragsfreiheit ab. Nach Ansicht der Bundesärztekammer gilt es, nicht nur die Gendiagnostik, sondern den Umgang mit allen Diagnosetechniken gesetzlich zu regeln, die Prognosen von Krankheiten ermöglichen.
Regelung für Vertraulichkeit und Wahlfreiheit
Der Nationale Ethikrat hatte sich in einer Stellungnahme am 1. Februar 2007 gegen die Nutzung genetischer Informationen beim Abschluss von Versicherungen ausgesprochen, sofern sich diese auf mögliche Erkrankungen in der Zukunft beziehen. Eine gesetzliche Regelung hält das Gremium allerdings nicht für erforderlich und verweist auf eine entsprechende freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherungswirtschaft.
Bereits am 16. August 2005 hatte der Nationale Ethikrat seine Stellungnahme "Prädikative Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen" vorgelegt. Danach soll es Arbeitgebern nur in Ausnahmefällen gestattet werden, von Bewerbern Gentests zu verlangen. Tests über zu erwartende Krankheiten sollten nur erlaubt werden, wenn dadurch Risiken für Dritte ausgeschlossen werden könnten.
Als Beispiel führte der Ethikrat die Einstellung von Piloten an. Die Verwertung von Prognosen über künftige Krankheiten will der Ethikrat begrenzen. Solche Aussagen sollten sich nur auf Krankheiten und Krankheitsanlagen beziehen, die sich mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent "innerhalb eines gesetzlich oder tarifvertraglich zu definierenden Zeitraums nach der Einstellung" auf die angestrebte Tätigkeit auswirken könnten. Als mögliche Zeiträume nannte der Ethikrat für Arbeitnehmer "die übliche sechsmonatige Probezeit, bei anstehenden Verbeamtungen aber eine Frist von fünf Jahren. Diese Unterscheidung begründete das Gremium mit der "Fürsorge und damit auch Versorgungspflicht" des Staates gegenüber den Beamten.
Ende Oktober 2005 hatten sich die Datenschützer von Bund und Ländern für ein Gendiagnostik-Gesetz ausgesprochen. Ohne eine gesetzliche Regelung drohe "die Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten verloren zu gehen".
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