|
Die Regierungsparteien haben sich auf Eckpunkte für ein Gendiagnostik-Gesetz verständigt. Demnach sollen Tests an Embryonen zur Geschlechtsbestimmung sowie Gentests auf Verlangen des Arbeitsgebers oder Versicherungen nicht möglich sein.
Ausnahmen soll es jedoch z.B. bei Lebensversicherungen mit sehr hohen
Versicherungssummen geben, wie die Unions-Bundestagsfraktion am 27.
März 2008 mitteilte. Eine zentrale Gendiagnostik-Kommission soll
verbindliche Vorgaben für Gentests erarbeiten.
Gesetz soll Benachteiligungen verhindern
Bereits im Mai
2007 hat die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen
Gendiagnostik-Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 16/3233) vorgelegt.
Krankenkassen, Verbraucherzentralen und Gewerkschaften haben den
Entwurf begrüßt. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Gen-Untersuchungen
nicht zu Benachteiligungen im Arbeitsleben oder beim Abschluss von
Versicherungen führen. Außerdem geht es um Qualitätsstandards und die
Frage der Freiwilligkeit ("Recht auf Nichtwissen").
Medizinisch sinnvolle Innovationen für Versicherte
Die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen plädierten in einer
öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags zum
Grünen-Entwurf am 7. November 2007 dafür, die Gendiagnostik nur dann zu
praktizieren, wenn dies für Patienten einen klinischen Nutzen habe.
Auch im Bereich der Gendiagnostik sollten medizinisch sinnvolle
Innovationen den Versicherten rasch zugänglich gemacht werden,
erklärten die Kassenverbände. Der Verband der privaten
Krankenversicherungen (PKV) legte ein umfassendes Verbot der Verwendung
genetischer Untersuchungen vor und nach Abschluss von
Versicherungsverträgen als Eingriff in die Vertragsfreiheit ab. Nach
Ansicht der Bundesärztekammer gilt es, nicht nur die Gendiagnostik,
sondern den Umgang mit allen Diagnosetechniken gesetzlich zu regeln,
die Prognosen von Krankheiten ermöglichen.
Regelung für Vertraulichkeit und Wahlfreiheit
Der Nationale Ethikrat hatte sich in einer Stellungnahme am 1. Februar
2007 gegen die Nutzung genetischer Informationen beim Abschluss von
Versicherungen ausgesprochen, sofern sich diese auf mögliche
Erkrankungen in der Zukunft beziehen. Eine gesetzliche Regelung hält
das Gremium allerdings nicht für erforderlich und verweist auf eine
entsprechende freiwillige Selbstverpflichtung der
Versicherungswirtschaft.
Bereits am 16. August 2005 hatte der Nationale Ethikrat seine
Stellungnahme "Prädikative Gesundheitsinformationen bei
Einstellungsuntersuchungen" vorgelegt. Danach soll es Arbeitgebern nur
in Ausnahmefällen gestattet werden, von Bewerbern Gentests zu
verlangen. Tests über zu erwartende Krankheiten sollten nur erlaubt
werden, wenn dadurch Risiken für Dritte ausgeschlossen werden könnten.
Als Beispiel führte der Ethikrat die Einstellung von Piloten
an. Die Verwertung von Prognosen über künftige Krankheiten will der
Ethikrat begrenzen. Solche Aussagen sollten sich nur auf Krankheiten
und Krankheitsanlagen beziehen, die sich mit einer Wahrscheinlichkeit
von über 50 Prozent "innerhalb eines gesetzlich oder tarifvertraglich
zu definierenden Zeitraums nach der Einstellung" auf die angestrebte
Tätigkeit auswirken könnten. Als mögliche Zeiträume nannte der Ethikrat
für Arbeitnehmer "die übliche sechsmonatige Probezeit, bei anstehenden
Verbeamtungen aber eine Frist von fünf Jahren. Diese Unterscheidung
begründete das Gremium mit der "Fürsorge und damit auch
Versorgungspflicht" des Staates gegenüber den Beamten.
Ende Oktober 2005 hatten sich die Datenschützer von Bund und Ländern
für ein Gendiagnostik-Gesetz ausgesprochen. Ohne eine gesetzliche
Regelung drohe "die Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten und die
Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten verloren zu gehen".
Diesen Beitrag diskutieren... (0 Beiträge)
|