BGH liberalisiert Arztwerbung — dennoch viele Verbote
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23.04.2008
Quelle: Medizinrechtsanwälte e.V.
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Trotz des jüngsten "Kittelurteils" des
Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben zahlreiche Restriktionen in der Werbung für
Ärzte und Krankenhäuser bestehen. Darauf hat die Vorsitzende des Vereins der
Medizinrechtsanwälte, Dr. Britta Specht, Lübeck, hingewiesen. Der BGH hat
vorgegeben, Ärzten nicht mehr grundsätzlich zu verbieten, sich auf Fotos für
Werbezwecke im weißen Kittel zu zeigen.
Das "Verbot bildlicher Darstellung
von Personen der Heilberufe in Berufskleidung gegenüber Laien" im
Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei zeitgemäß auszulegen. Nur wenn die Werbung
die Patienten unsachlich beeinflussen kann, besteht das Verbot weiterhin, so
die Richter. (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/ 04 - Krankenhauswerbung)
Der Paragraph 11 des HWG gilt jedoch unverändert: Das
Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen
Veröffentlichungen etwa auf der Praxishomepage oder im Klinikprospekt ist
weiterhin abmahnfähig. Auch Vorher-Nachher-Bilder von Patienten zu
Werbezwecken sind gemäß HWG nicht gestattet.
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