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Die
Gesprächspsychotherapie soll auch künftig nicht als Leistung der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) angewandt werden können. Das hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag beschlossen und damit eine entsprechende
Entscheidung aus dem Jahr 2006 bekräftigt. Wirksamkeit und Nutzen der
Gesprächspsychotherapie seien für die Behandlung der wichtigsten psychischen
Erkrankungen nicht in der ausreichenden Breite bislang wissenschaftlich belegt.
Der
gleichlautende Beschluss des G-BA vom 21. November 2006 war vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit der Begründung beanstandet worden,
dass der Bundespsychotherapeutenkammer zusätzliche Dokumente zur Stellungnahme
vorzulegen seien und diese in die Beschlussfassung einzubeziehen sei. Dieser
Auflage hat der G-BA mit seinem aktuellen Beschluss nun Rechnung getragen.
In
der wissenschaftlichen Literatur konnte allerdings nach wie vor nur für
Patienten mit Depressionen Belege dafür gefunden werden, dass die
Gesprächspsychotherapie im Hinblick auf einen Behandlungserfolg ebenso nützlich
ist, wie die derzeit in der GKV zur Verfügung stehenden Verfahren. Eine
ausrreichend breite Versorgungsrelevanz ist jedoch ein wesentliches Kriterium
für die Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog,
weil nur so sichergestellt ist, dass ein Psychotherapeut psychische Erkrankungen
in ausreichendem Umfang behandeln kann.
Aus
Gründen der Transparenz erfolgte die Abwägung sowohl anhand der der bis zum 20.
März 2008 gültigen Psychotherapierichtlinie (kein Schwellenkriterium) als auch
nach der seit dem 21. März 2008 gültigen Psychotherapierichtlinie (mit
Schwellenkriterium).
Für
die Prüfung der Gesprächspsychotherapie kamen zum ersten Mal die Kriterien der
evidenzbasierten Medizin gemäß der Verfahrensordnung des G-BA zur Anwendung.
Das Ergebnis - kein ausreichender Nutzenbeleg für die Gesprächspsychotherapie
- war für Leistungserbringer, Kassen- und Patientenvertreter
gleichermaßen überraschend. Um dem Einwand zu begegnen, dass die bereits in der
GKV befindlichen Verfahren bisher nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten
Medizin geprüft wurden, hat der G-BA deshalb seine Absicht bekräftigt, auch
diese - nämlich die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische
Psychotherapie und die Verhaltenstherapie - seinem gesetzlichen Auftrag
entsprechend zu überprüfen.
Der
Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und
tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im
Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung
werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/8/
Bevor
eine psychotherapeutische Behandlungsform Kassenleistung wird, bewertet der
G-BA diese - ebenso wie andere medizinische Behandlungsmethoden -
nach einem festgelegten einheitlichen Verfahren. Überprüft wird, ob Methoden
zur Behandlung bestimmter Erkrankungen für Patienten einen Nutzen haben, und ob
sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Das Ergebnis der Bewertung
in Form einer zusammenfassenden Literaturübersicht gibt hierzu Auskunft und ist
Entscheidungsgrundlage für den G-BA. Aus den Berichten wird ersichtlich, für
welche Erkrankungen ein Nutzen nachgewiesen ist und ob das überprüfte
Psychotherapieverfahren eine gewisse Bandbreite abdeckt.
Im
Rahmen der GKV besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für zwei
unterschiedliche Psychotherapierichtungen, die psychoanalytisch begründeten
Verfahren und die Verhaltenstherapie. Insgesamt nutzen jedes Jahr etwa 300 000
Patienten eine ambulante Psychotherapie.
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