| Dienstag, 07. Oktober 2008 |
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AiP-Phase muss bei Vergütung berücksichtigt werden Im Streit um die Anerkennung der „Arzt im Praktikum"-Phase (AiP) als einschlägige Berufserfahrung wurde vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in zweiter Instanz einen wichtigen juristischen Erfolg errungen. Die AiP-Zeit eines klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg muss im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte (TV-Ärzte TdL, §16) als Berufserfahrung anerkannt und bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt werden (AZ 9 sa 475/07 E).
Damit stehen dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt zu. Bereits am 9. August 2007 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg in erster Instanz dem vom Marburger Bund juristisch unterstützten Arzt Recht gegeben. Das Land Sachsen-Anhalt ging daraufhin in Berufung, die nun am 24. April 2008 abgewiesen wurde.
Der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke, bezeichnete das neuerliche Urteil des Landesarbeitsgerichtes Sachsen-Anhalt als „wichtige Aussage mit Signalwirkung". Bisher würde nämlich der Arbeitgeberverband der Bundesländer, die so genannte Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), den Ärzten ihre AiP-Phase nicht als Berufserfahrung zugestehen. Bei den Ärzten in den Universitätskliniken Deutschlands führe diese rechtswidrige Praxis zu einem Gehaltsverlust von monatlich mehreren Hundert Euro.
Henke: „Die Universitätskliniken sind aufgefordert, die Rechtsprechung als wegweisend zu akzeptieren und allen betroffenen Ärzten umgehend ihr zustehenden Gehalt zu zahlen." Problemlos verlaufe hingegen die Anerkennung der AiP-Phase beispielsweise in den kommunalen Krankenhäusern und den Universitätskliniken in Hessen sowie in der Berliner Charité. Dort habe der Marburger Bund separate Tarifverträge abgeschlossen.
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