| Dienstag, 07. Oktober 2008 |
Management
Irreführende Werbung mit dem Begriff "fachpsychologisch" durch Berufsfremde wird untersagt
Personen,
die keine Psychologen sind, dürfen Gutachten für Gerichte nicht als
"fachpsychologische Gutachten" bezeichnen und nicht mit der
Erbringung von "fachpsychologischen Dienstleistungen" werben. Dies
entschied das LG Darmstadt am 27. Mai 2008 in einem Musterprozess des
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und folgte damit
seiner Argumentation (Az.: 8 O 224/07).
Die Urteilsbegründung steht noch aus, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dem Verfahren war ein Eilverfahren vorausgegangen, in dem das LG Frankfurt bereits am 6. März 2007 im Sinne des BDP entschieden hatte. Der BDP hat im wesentlichen vorgetragen, dass mit dem Präfix "fach" eine besondere Qualifikation wie die des Diplom-Psychologen ggf. mit einer Zusatzqualifikation wie des Fachpsychologen für Rechtspsychologie suggeriert wird. Wer aber wie die Beklagte nicht Psychologin ist, führt Klienten bezüglich ihrer tatsächlich vorliegenden Qualifikation durch die Verwendung des Begriffs "fachpsychologisch" in die Irre.
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