Montag, 06. Oktober 2008
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Patient darf Röntgenbild aus Praxis mitnehmen

22.07.2008 Quelle: KV RLP   

Foto: aboutpixel.deEin Patient hat nicht nur Anspruch darauf, seine Röntgenbilder in der Praxis des Arztes ansehen zu dürfen, viel mehr muss der Arzt seinem Patienten die Bilder ausleihen, wenn dieser es verlangt. Dabei hat es den Arzt nicht zu interessieren, ob und wem der Kranke die Aufnahmen zeigen will. Das hat das Landgericht (LG) Flensburgentschieden(Az.: 1S 16/07).

Bei einem Orthopäden hatte sich eine Patientin die Schulter röntgen lassen. Während dieser Arzt zu einer Operation des Gelenks riet, entschied sich dieFrau jedoch für eine Behandlung bei einem Chiropraktiker. Sie bat nun den Orthopäden, ihr die Röntgenbilder auszuhändigen, damit der Chiropraktiker sie ansehen könne. Als der Orthopäde sich weigerte, schaltete die Frau ihren Hausarzt ein. Dieser forderte den Kollegen am Telefon zur Herausgabe der Bilder auf - wechselte dann jedoch die Fronten und setzte sich nicht weiter für seine Patientin ein.

Die gesetzlich versicherte Frau klagte nun auf Herausgabe. Das LG gab ihr Recht und verpflichtete den Arzt zur vorübergehenden Aushändigung der Bilder. Patienten müssten davor geschützt werden, dass bei jeder Untersuchung neue risikobehaftete Röntgenaufnahmen von ihnen angefertigt werden müssen. Das gelte nicht nur, wenn die Kranken einen anderen Arzt aufsuchten, sondern auch, wenn sie einen alternativen Weg gehen. Denn dazu seien sie schließlich berechtigt.

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