Freitag, 21. November 2008
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Generikaverband fordert Rechtssicherheit bei Rabattverträgen

18.08.2008 Quelle: Pro Generika   

In einem noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Zivilgerichte für die Frage zuständig sind, ob eine gesetzliche Krankenkasse einen Arzneimittel-Rabattvertrag ordnungsgemäß ausgeschrieben hat (Az. BGH X ZB 17/08). Der BGH widersprach damit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, das im April seinerseits die Sozialgerichtsbarkeit für zuständig erklärt hatte.

Hierzu erklärte Pro Generika-Geschäftsführer Peter Schmidt: „Da es nun amtlich ist, dass sich selbst die höchsten Gerichte dieses Landes nicht darüber einigen können, wer für Streitigkeiten aus Rabattverträgen zu-ständig ist, muss der Gesetzgeber endlich handeln und für die dringend notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen.“ Schmidt machte deutlich, dass es sich dabei um mehr als bloße Zuständigkeiten handelt. „In der Zivilgerichtsbarkeit gilt das Vergaberecht in vollem Umfang“, erklärte er. „Dagegen wird in Sozialgerichtsverfahren nur die die Einhaltung der materiellen Grundzüge des Vergaberechts überprüft. Dadurch kann es zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen des gleichen Sachverhaltes kommen.“

Derzeit schreibt die AOK Rabattverträge für das kommende Jahr aus, die Arzneimittel mit einem Umsatz im Milliarden-Bereich betreffen und damit erhebliche Auswirkungen auf die teilnehmenden Unternehmen haben. „Da nicht auszuschließen ist, dass es auch um diese Ausschreibung recht-lichte Auseinandersetzungen gibt, muss der Gesetzgeber schnellstmöglich und eindeutig den Rechtsweg festlegen. Kassen und Industrie brauchen verlässliche Spielregeln.“ Beide Seiten hatten in der Vergangenheit die Politik bereits mehrfach zu einer gesetzlichen Klarstellung aufgerufen. „Der Gesetzgeber ist am Zuge und muss jetzt endlich handeln. Sonst dauert die Rechtsunsicherheit fort und wird erneut die Gerichte beschäftigen. Denn dann müsste eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewartet werden. Diesen erneuten Zeitverlust darf sich der Gesetzgeber nicht leisten!“

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