Seiten

Der Gesetzgeber sollte inhaltliche Leistungen (Diagnostik u. Therapie) in der Krankenversorgung  festlegen. Es gibt sicher nicht wenige Bürger/Bürgerinnen, die sich fragen, wie die obige Forderung verstanden werden soll, denn ein Großteil geht von einer direkten Verantwortung der Parlamente und Ministerien aus, wenn Leistungen zumal in der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.

Dem ist nicht so. Funktionäre der Krankenkassen, Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäuser bestimmen durch Mehrheitsbeschlüsse mit Vorsitz eines Juristen im sogenannten „Gemeinsamen Bundesausschuss“  den Leistungsumfang und die Leistungsqualität für Diagnose- und Therapiebehandlungen der Versicherten. Ob neue Behandlungsmethoden eingefürt werden, hängt von der Zustimmung in finanzieller Hinsicht im Gremium ab. Parlamente und Ministerien befinden also über keine Entscheidungen von  Inhalten der Krankenversorgung. Im Sozialgesetzbuch Fünf bestimmt die Legislative lediglich über die allgemeine Struktur in der Krankenversicherung.

{loadposition position-10}
Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv