Foto: aboutpixel.deTrotz des jüngsten "Kittelurteils" des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben zahlreiche Restriktionen in der Werbung für Ärzte und Krankenhäuser bestehen. Darauf hat die Vorsitzende des Vereins der Medizinrechtsanwälte, Dr. Britta Specht, Lübeck, hingewiesen.

Der BGH hat vorgegeben, Ärzten nicht mehr grundsätzlich zu verbieten, sich auf Fotos für Werbezwecke im weißen Kittel zu zeigen. Das "Verbot bildlicher Darstellung von Personen der Heilberufe in Berufskleidung gegenüber Laien" im Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei zeitgemäß auszulegen. Nur wenn die Werbung die Patienten unsachlich beeinflussen kann, besteht das Verbot weiterhin, so die Richter. (BGH, Urteil vom 01.03.2007 � I ZR 51/ 04 � Krankenhauswerbung)

Der Paragraph 11 des HWG gilt jedoch unverändert: Das Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen etwa auf der Praxishomepage oder im Klinikprospekt ist weiterhin abmahnfähig. Auch Vorher-Nachher-Bilder von Patienten zu Werbezwecken sind gemäß HWG nicht gestattet.

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