Der BVMed informiert in seiner soeben erschienenen zweiten Ausgabe des Informationsservices „MedTech ambulant“ über die Erstattungsmöglichkeiten von Medizinprodukten in der GKV. Dabei geht es um die Themen Praxisbedarf (EBM-Ziffer), leistungsbezogene Sachkostenpauschalen (EBM/Kapitel 40), gesonderte Sachkostenabrechnung, Sprechstundenbedarf und patientenbezogene Verordnungen (Einzelverordnungen für Hilfsmittel, Verbandmittel, etc.).

Der BVMed startete Ende 2007 mit „MedTech ambulant“ einen neuen Informationsservice für Ärzte im niedergelassenen Bereich. Der vierteljährliche Newsletter informiert in kurzer und knapper Form über Medizinprodukte-Themen, die für den niedergelassenen Arzt relevant sind. Der kostenfreie elektronische Newsletter richtet sich insbesondere an die Kassenärztlichen Vereinigungen und niedergelassenen Ärzte.

Medizinprodukte, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten im Rahmen der Behandlung
angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen, zählen zum Sprechstundenbedarf (SSB). Der Umfang des Sprechstundenbedarfs muss den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle stehen. Nur die in der jeweils gültigen SSB-Vereinbarung aufgeführten Produktgruppen sind im Rahmen des SSB verordnungsfähig. Der BVMed-Hinweis: Hilfsmittel die über den SSB verordnet werden, sind nicht richtgrößenrelevant. Daher sind auf dem Rezept (Muster 16) die Felder „7“ und „9“ anzukreuzen.

Der neue Newsletter informiert auch über die Erstattung von Medizinprodukten nach dem neuen EBM. Mit der Einführung des EBM 2000plus wurde das Sachkostenkapitel 40 des EBM eingeführt. Das Kapitel enthält leistungsbezogene Sachkostenpauschalen für verschiedene MedTech-Therapien, beispielsweise Herzkatheteruntersuchungen, endoskopische Gelenkeingriffe, Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren, Strahlentherapie oder Mammographie-Screening. Um genau zu wissen, welche Materialien mit der Pauschale abgegolten sind, sollte sich der abrechnende Arzt unbedingt bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung erkundigen, so der BVMed-Hinweis.

{loadposition position-10}

Der Newsletter kann im Internet unter www.bvmed.de (Publikationen - MedTech ambulant) heruntergeladen werden.

Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv