Vertragsärzte, die Patienten mit chronischen Rückenschmerzen und chronischen Schmerzen durch Gonarthrose künftig zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Akupunktur behandeln wollen, benötigen ab dem 1. Januar 2007 eine qualitativ hochwertige Ausbildung zur Akupunktur von 200 Stunden.

Für eine Übergangsfrist wird geregelt, dass ab dem 1. Januar 2008 Nachweise zu schmerztherapeutischen und psychosomatischen Qualifikationen erforderlich sind. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Dienstag in Siegburg beschlossen.

Die Qualifikationsvoraussetzung Akupunktur wurde dahingehend festgelegt, dass der Nachweis einer der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation für die Abrechnung der Akupunktur ebenfalls ausreichend ist. Damit wird auch denjenigen akupunktierenden Ärzten, in deren Kammerbereichen keine Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung erfolgt ist, die Erbringung dieser Leistung ermöglicht.

Weiterhin wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2007 ergänzt, um eine angemessene Frist für den Erwerb der geforderten Qualifikationsvoraussetzungen zu ermöglichen. So soll gewährleistet werden, dass Ärzte, die bereits die Anforderungen der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer zur Akupunktur erfüllen, aber noch keine Prüfung abgelegt haben, im kommenden Jahr Akupunkturleistungen anbieten können. Auch die geforderten Qualifikationen zur Schmerztherapie und zur Psychosomatik können in diesem Zeitraum erworben werden.

Hintergrund:

Nachdem der G-BA im April beschlossen hatte, dass die Körperakupunktur mit Nadeln bei zwei Erkrankungen als GKV-Leistung erbracht werden kann, hat das Ministerium im Juni mitgeteilt, dass es den Beschluss nicht beanstandet, sofern die nun vom G-BA getroffenen Regelungen hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen ergänzt werden. Durch die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer wird der Rahmen für die ärztliche Weiterbildung vorgegeben.

So kommt es in einzelnen Kammerbereichen zu unterschiedlichen Weiterbildungsregelungen. Dieser Umstand wird in dem nun getroffenen Beschluss berücksichtigt. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung und ein zusammenfassender Bericht werden in Kürze im Internet auf der Seite http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56 veröffentlicht.

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