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In der EU ist Formaldehyd als Wirkstoff nur in Nagelhärtern in Konzentrationen bis zu 5 Prozent und als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln nur bis zu einer Konzentration von 0,2 Prozent zugelassen, ab 0,05 Prozent ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben. In Haarglättungsmitteln, die die Überwachungsbehörden in Baden-Württemberg untersucht haben, wurden 1,7 bis 1,8 Prozent Formaldehyd festgestellt. Bei der Verwendung von Haarglättungsmitteln mit diesen Konzentrationen besteht für die Anwender ein Gesundheitsrisiko.

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Das BfR empfiehlt den zuständigen Behörden der Bundesländer entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel, Frisiersalons mit Blick auf formaldehydhaltige Haarglättungsmittel zu kontrollieren. Verbrauchern rät das BfR dringend vom Hausgebrauch solcher Produkte ab. Offenbar können sie über den Internet-Versand erworben werden.

Haarglättungsmittel werden eingesetzt, um naturkrauses Haar dauerhaft glatt zu machen. Dabei wird das Mittel auf das Haar aufgetragen, und nach 30 Minuten Einwirkzeit wird das Haar mit einem 230 °C heißen Glätteisen gestreckt. Enthält das Haarglättungsmittel Formaldehyd, wird dieses mit den dabei entstehenden Dämpfen von Frisör und Kunde bzw. vom Privatanwender eingeatmet. Die Freisetzung von Formaldehyd aus den untersuchten Mitteln ist so hoch, dass Reizungen von Haut, Schleimhaut, Augen und Atemwegen, allergische Reaktionen der Haut und weitere Gesundheitsschäden möglich sind.

Formaldehyd in Haarglättungsmitteln dient der Neuvernetzung der durch Hitze gebrochenen Keratine im Haar. Eine lockige Haarstruktur wird dadurch glatt.

Dokumente: Formaldehyd in Haarglättungsmitteln (Stellungnahme Nr. 045/2010 des BfR vom 17.11.2010) (PDF-Datei, 69.4 KB)

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