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Zudem hatte der BdSt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung für Aufwendungen eines typischen Erststudiums unterstützt (FG Niedersachsen Az.: 1K 405/05). Aufgrund des Sachverhaltes konnte dieses Verfahren jedoch nicht zur Klärung der Rechtsfrage beitragen. Daher unterstützt der BdSt nun erneut ein Klageverfahren.

Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten daher die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim FG Münster verwiesen werden.

Für einige Studenten könnte aber auch die Devise „Abwarten und Tee“ trinken lohnen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, weil er zum Beispiel garkeine eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererklärung für die Studienjahre auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage geklärt.

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