Die Durchschnittsrente bleibt damit unangetastet, eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn darüber hinaus sonstige Einkünfte oder Betriebsrenten bezogen werden.
Senioren werden steuerlich also nicht anders behandelt als alle anderen Steuerzahler auch: nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Es gibt keinen Grund dafür, dass eine Kassiererin, die mit ihren Einkünften über dem Steuerfreibetrag liegt, zu Steuerzahlungen herangezogen wird, während dies für Senioren nicht gelten soll. Eine gleiche Behandlung ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Die Steuererklärung
Dies gilt auch für die Steuererklärung: Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung auch wirklich angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt.
{loadposition position-12}Alle Banken, Sparkassen, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.
Eine Frage der Generationengerechtigkeit
Die seit 2005 geltende Regelung ist ein Teil unserer Antwort auf den demographischen Wandel. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter; in der Regel mit einem geringern Steuersatz. Die Beiträge zur Altersorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.