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Dabei kann es alle Beteiligten treffen: Im Prüfzentrum einer klinischen Studie – zum Beispiel einem Krankenhaus – können Patientenakten, Studiendokumentation, Personal und Räumlichkeiten kontrolliert werden. Auch der Sponsor der Studie und die CRO, die den ganzen Studienablauf organisiert und betreut, müssen mit Inspektionen rechnen. Ein besonderes Augenmerk legen die Behörden dabei auf Prüfzentren, die auffällig viele Studien durchführen. Denn laut Sigmund besteht bei hoher Arbeitsbelastung immer die Gefahr, dass keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind und die Arbeit nicht ordnungsgemäß bewältigt werden kann. Auch ethisch konfliktgeladene Studien, bei denen ein besonderer Schutz der Patienten von Nöten ist, wie beispielsweise Studien mit Kindern, Intensivpatienten oder Personen, die zum Zeitpunkt des Studienbeginns nicht einwilligungsfähig sind, da sie etwa an einer Demenz leiden, werden überdurchschnittlich häufig begutachtet.

Einheitliche Qualitätssicherung durch Festlegung EU-weiter Standards für Inspektionen

Ziel der behördlichen Inspektionen ist die Wahrung der guten klinischen Praxis, kurz GCP (Good Clinical Practice). Nach den USA, die schon 1977 formale GCP-Regeln festgelegt hatten, gab es 1991 eine erste EG-Richtlinie dazu, die in der Praxis auch Beachtung fand. „Der Ablauf von GCP-Inspektionen ist im europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Mitgliedsstaaten inzwischen harmonisiert“, berichtet Dr. Bärbel Witte, zuständig für klinische Prüfungen am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn. „Außerdem wird innerhalb der EU eine Standardisierung der Inspektoren im Hinblick auf Qualifikation, Training und Expertise angestrebt. Zu diesem Zweck finden regelmäßig Treffen der Inspectors Working Group und Trainings der GCP-Inspektoren aller Mitgliedsstaaten statt.“ Nach einer Vielzahl von EU-Einzelvorschriften wurde 2004 in Deutschland die Richtlinie 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis durch das zwölfte Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz sowie durch die GCP-Verordnung in bindendes nationales Recht umgesetzt. Damit ist GCP heute weit mehr als nur eine empfehlende Leitlinie: Sie bildet die Gesetzesgrundlage für den Inspektor.

Frühzeitige Erkennung von Mängeln

„Die häufigsten Mängel bei klinischen Studien, die im Rahmen von zentralen Zulassungsinspektionen festgestellt wurden, sind in den ‚essential documents’ und im Umgang mit der Prüfmedikation zu beanstanden“, so Witte von der Bundesoberbehörde in Bonn. Neben der Kontrolle der Studiendokumentation und dem sachgemäßen Umgang mit den Medikamenten sind auch die Überprüfung der Patienteneinwilligungen sowie der Quelldatenvergleich Untersuchungsgegenstand. Werden bei einer Studie vermehrt Mängel festgestellt, so wird diese als „kritisch“ eingestuft.

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