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Die nächste Schwachstelle bei den Gesetzen ist schon vorprogrammiert. Die Bundesregierung ist gut beraten, bei den bevorstehenden Beratungen zum GKV-Versorgungsgesetz über unzulässige Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern (§128 SGB V), die mögliche Einführung der "Heilkundeübertragungs-Richtlinie" durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)zu beachten.

Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) berät derzeit die Richtlinien zur Übertragbarkeit ärztlicher Tätigkeiten. Die Einführung einer "Heilkundeübertragungs-Richtlinie" könnte bedeuten, dass Pflegekräfte eigenständig Heil- und Hilfsmittel verordnen und Patienten überweisen dürften.

Der § 128 SGB V spricht aber bisher nur von „Vertragsärzten“ und „Ärzten in Krankenhäusern“.

Die Branche ist clever genug, um nach Inkrafttreten der Heilkundeübertragungs-Richtlinie, Kick-Backs oder sonstige Zuwendungen an die Angehörigen der Pflegeberufe (z.B. Hilfsmittelexperte oder Hilfsmittelcoach) zu leisten. Angehörige der Pflegeberufe sind bisher nicht vom § 128 SGB V erfasst und im Gesundheitsmarkt geht es einzig darum, entsprechende Rezepte für Versorgungen zu erhalten – egal wer sie ausgestellt hat.

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