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Das Bundessozialgericht (BSG) legte in seinem Urteil vom 17. März 2005 (B 3 KR 2/05 R) eine streng formale Betrachtungsweise bei allen öffentlich-rechtlichen Kassenverträgen zugrunde, nach der eine Leistung auch dann nicht vergütungsfähig ist, wenn sie auch nur in formaler Hinsicht den Anforderungen nicht entspricht.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Leistung zwar einwandfrei erbracht wurde, dies aber nicht ordnungsgemäß, das heißt gesetzes- oder vertragswidrig geschah.

So ist z.B. bei Hilfsmittelverträgen nach § 127 SGB V anerkannt, dass eine Rechnungsstellung für bestimmte Werk- oder Dienstleistungen regelmäßig die zwingende Erklärung enthält, diese Leistungen seien vertragsgemäß erbracht worden und der Leistungserbringer gewährleiste mit seiner Präqualifizierung und seinem Qualitätsmanagement System alle vertraglichen Anforderungen. Bei der Geltendmachung von Vertragspreisen zur Hilfsmittelversorgung oder Festbeträgen enthält die vertragskonforme Abrechnung mit der Krankenkasse zusätzlich die zwingende Vorschrift, die entsprechende Leistung sei gemäß den Hilfsmittel-Richtlinien und unter Beachtung des Medizinprodukterechts erbracht worden.

Aufgrund des vom BSG entwickelten und vom Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen übernommenen Vertrauensgrundsatzes, dürfen Krankenkassen insbesondere vor dem Hintergrund des im Gesundheitswesen vorliegenden Massenabrechnungsverfahrens darauf vertrauen, dass die ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer bei der Abrechnung alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben einhalten.

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