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Nach diesem Urteil muss jede Eigenerklärung und Eignungsbestätigung im Präqualifizierungsverfahren mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft werden, da vielleicht doch nicht jede Filiale mit eigener IK-Nummer ständig über einen fachlichen Leiter verfügt und die sachlichen sowie räumlichen Anforderungen erfüllt. Somit kann die Kreuzchentabelle des GKVSpitzenverband Bund zur Falle werden.

Die in vielen Hilfsmittelverträgen standardmäßige vertragliche Formulierung, dass der Leistungserbringer die Einhaltung der Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss in der jeweils gültigen Fassung und das Medizinproduktegesetz gewährleistet, bekommt unter Berücksichtigung des BSG-Urteils eine ganz andere Bedeutung.

Vertragsbeitritte gemäß § 127 Abs. 2 SGB V sollten auf alle Fälle genauestens geprüft werden, ob alle vertraglichen Pflichten und gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden können, sonst besteht die Gefahr für den Leistungserbringer, am Ende keinen Vergütungsanspruch zu haben. Geschieht dies noch vorsätzlich, sind die Folgen nicht nur Umsatzverlust sondern unter Umständen auch strafrechtlich mehr als relevant.

 

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